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   ArbG Siegburg, 18.01.2023 - 4 Ca 1134/22   

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https://dejure.org/2023,44142
ArbG Siegburg, 18.01.2023 - 4 Ca 1134/22 (https://dejure.org/2023,44142)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 18.01.2023 - 4 Ca 1134/22 (https://dejure.org/2023,44142)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 18. Januar 2023 - 4 Ca 1134/22 (https://dejure.org/2023,44142)
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  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.01.2023 - 4 Ca 1134/22
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/10, NZA 2010, 1227, 1229).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.01.2023 - 4 Ca 1134/22
    Sie ist nur gerechtfertigt, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche mildere Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/19, NZA 2011, 1027, 1028).
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.01.2023 - 4 Ca 1134/22
    Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98, 99) wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen in zwei Stufen geprüft.
  • LAG Köln, 15.11.2010 - 5 Sa 733/10

    Beleidigung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 18.01.2023 - 4 Ca 1134/22
    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt eine außerordentliche Kündigung deshalb nur in Betracht, wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch für den restlichen Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist (LAG Köln vom 15.11.2010 - 5 Sa 733/10, Rn.46 zitiert nach juris).
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